Als Initiative des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg setzt sich die RadKULTUR seit vielen Jahren dafür ein, das Radfahren im Alltag als flexible, alltagstaugliche und nachhaltige Mobilitätsform zu etablieren. Der Ausbau der Radinfrastruktur in Baden-Württemberg ist dabei ein zentrales Mittel: In den kommenden fünf Jahren sollen über 600 Kilometer neue Radwege entstehen.
Ob klassischer Radweg, Radfahrstreifen, Schutzstreifen oder Fahrradstraße – gemeinsam haben diese Wege eines: Sie sind für Radfahrende vorgesehen. Für ein sicheres Miteinander im Straßenverkehr lohnt sich vor allem ein Blick auf die Fahrradstraße, deren Regeln bislang noch nicht allen Verkehrsteilnehmern bekannt sind.
Die wichtigsten Regeln auf einen Blick
Das ist für alle verbindlich: Auf einer Fahrradstraße ist für alle Fahrzeuge ein einheitliches Tempolimit von maximal 30 km/h vorgeschrieben. Das betrifft sowohl Autos und Motorräder als auch Radelnde selbst. An Kreuzungen und Einmündungen gelten die üblichen Vorfahrtsregeln. Ist die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt, gilt ‚rechts vor links‘.
Das dürfen Autofahrende: Grundsätzlich ist eine Fahrradstraße für Autos und Motorräder tabu. Nur mit Zusatzschildern [JD3] wie „Anlieger frei" oder „Pkw frei" dürfen sie die Strecke befahren. Ist das Befahren erlaubt, muss beim Überholen ein Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden. Der Radverkehr darf durch Kraftfahrzeuge weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Autofahrende ihre Geschwindigkeit entsprechend verringern.
Das dürfen Radfahrende: Auf einer Fahrradstraße ist es Radelnden zu jeder Zeit erlaubt, nebeneinander zu fahren. Überholen dürfen Kraftfahrzeuge nur, wenn dies gefahrlos und mit dem vorgeschriebenen Abstand möglich ist.
Das gilt für Fußgänger und Kinder: Eine Fahrradstraße ist primär dem Radverkehr vorbehalten. Fußgängerinnen und Fußgänger können sich wie gewohnt und ohne Einschränkungen auf vorhandenen Gehwegen bewegen. Radelnde Kinder unter acht Jahren müssen auf dem Gehweg fahren. Fehlen Gehwege dürfen Fußgänger und Kinder den Rand der Fahrradstraße benutzen.
Besondere Rücksicht auf Kinder: Gegenüber Kindern ist wie überall besondere Vorsicht geboten. Fahrzeugführende müssen insbesondere ihre Geschwindigkeit reduzieren und bremsbereit sein, damit Kinder nicht gefährdet werden.
Fahrradstraßen haben in Deutschland bereits eine fast 50-jährige Geschichte. Die erste entstand 1978 in Bremen nach einem Vorbild aus Amsterdam. Seit 1997 sind Fahrradstraßen offiziell in der StVO verankert. Heute finden sie sich nicht nur in Innenstädten, sondern auch außerorts. In Baden-Württemberg setzen unter anderem Stuttgart-Bad Cannstatt, Ludwigsburg und der Ostalbkreis auf dieses Instrument, um dem Radverkehr mehr Raum und Sicherheit zu geben.
Auch auf klassischen Radwegen und Radfahrstreifen mit durchgezogener Linie gilt eine klare Regel zum Schutz von Radelnden: Beide sind ausschließlich dem Radverkehr vorbehalten, Kraftfahrzeuge dürfen hier weder fahren noch halten oder parken. Wer diese Regeln kennt, trägt aktiv dazu bei, dass sich alle Verkehrsteilnehmenden sicher und entspannt im Straßenverkehr bewegen können – egal ob zu Fuß, mit vier oder zwei Rädern.
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