Rechtsfahrgebot und Linksabbiegen
Das Rechtsfahrgebot gilt für Radfahrer nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf Radwegen, Radfahrstreifen, freigegebenen Gehwegen, Fahrradstraßen und Schutzstreifen. Dies soll für mehr Klarheit sorgen und gefährliche Situationen vermeiden, die durch entgegenkommende Radfahrer auf der falschen Seite entstehen. Entscheidend ist auch, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand oder zu parkenden Fahrzeugen einzuhalten, um sich vor plötzlich öffnenden Autotüren zu schützen. Unsichere Radfahrende neigen oft dazu, zu weit rechts zu fahren und geraten so in die objektiv gefährlichere Tür-Zone („Dooring“).
Beim Linksabbiegen haben Radfahrer die Wahl zwischen direktem und indirektem Abbiegen. Beim direkten Linksabbiegen ist es wichtig, sich zunächst umzusehen (Geradeausverkehr beachten), ein Handzeichen zu geben, zur Fahrbahnmitte zu fahren, Vorfahrtsregeln und Gegenverkehr zu beachten, sich nochmals umzusehen, zügig abzubiegen und auf querende Fußgänger zu achten. Beim indirekten oder „sicheren“ Linksabbiegen biegt man nicht direkt auf der Fahrbahn ab, sondern steigt gegebenenfalls ab und überquert die Ampel als Fußgänger oder stellt sich neu auf. Diese neuen Regelungen tragen dazu bei, den Radverkehr sicherer und effizienter auf den innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen zu gestalten.
Personenbeförderung auf dem Fahrrad
Die Personenbeförderung auf dem Fahrrad ist an bestimmte Regeln gebunden, um die Sicherheit aller zu gewährleisten. Grundsätzlich dürfen Personen auf Fahrrädern nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch explizit zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Die mitnehmende Person muss dabei mindestens 16 Jahre alt sein.
Für Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr gelten spezielle Vorschriften: Sie dürfen ebenfalls nur von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, sofern besondere Sitze vorhanden sind. Zudem muss durch Radverkleidungen oder vergleichbare Vorrichtungen sichergestellt sein, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.
Hinter Fahrrädern ist die Mitnahme von Kindern in dafür eingerichteten Anhängern erlaubt. Hierbei dürfen bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr transportiert werden, ebenfalls durch eine mindestens 16 Jahre alte Person. Die Altersbegrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr entfällt bei der Beförderung eines behinderten Kindes.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelungen für normale Fahrräder gelten. Lastenräder sind oft von Haus aus für den Transport älterer Kinder und Erwachsener konzipiert und bieten hierfür entsprechende Möglichkeiten.
Alkohol und Ablenkung im Straßenverkehr
Bereits ab einem Promillewert von 0,3 kann man sich als Radfahrender strafbar machen, wenn es zu einem Unfall kommt oder man auffällig fährt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat, die sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis oder einem Radfahrverbot führen kann.
Seit Oktober 2017 dürfen elektronische Geräte zur „Kommunikation, Information oder Organisation“ während der Fahrt nicht in der Hand gehalten werden. Das Halten und Benutzen eines Telefons während der Fahrt kostet Radfahrende ein Verwarnungsgeld. Sind die Geräte am Fahrrad befestigt oder werden sie am Körper getragen, können sie per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden. Kurze Blicke auf Tacho, Navi oder Smartphone am Lenker bleiben erlaubt - vorausgesetzt, die Straßenlage erlaubt es und die Sicht- und Wetterverhältnisse sind günstig. Die Eingabe eines Fahrtziels während der Fahrt ist jedoch gesetzlich verboten. Wer auf dem Fahrrad sitzt, ohne zu fahren, oder das Rad schiebt, darf die Geräte uneingeschränkt nutzen.
Entgegen einer verbreiteten Annahme ist das Radfahren mit Kopfhörern nicht generell verboten. Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen Fahrzeugführende lediglich darauf achten, dass ihr Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Kopfhörer und Musikgeräte dürfen also grundsätzlich verwendet werden, solange die Lautstärke nicht zu hoch ist.