Benutzungspflichtige Radwege und Radfahrstreifen
Ist ein blaues Schild mit einem Fahrrad zu sehen, dann ist klar: Dieser Radweg muss von Radfahrenden genutzt werden. Genauso verhält es sich bei Radfahrstreifen auf der Straße, die mit einer durchgezogenen weißen Linie markiert sind – auch diese sind Pflicht. Autos dürfen diese Streifen zwar nicht durchgehend befahren, aber sie dürfen sie überqueren, um abzubiegen oder um einen Parkplatz zu erreichen. An sicherheitsrelevanten Stellen wie Kreuzungen, Einmündungen oder Ampeln sind diese Radfahrstreifen rot eingefärbt und mit Fahrrad-Piktogrammen sowie Richtungspfeilen gekennzeichnet, um die Sichtbarkeit und Orientierung zu verbessern.
Wichtig zu wissen: Sollte der Radweg einmal blockiert sein, etwa durch Blätter oder Schnee, darf ausnahmsweise auf die Fahrbahn ausgewichen werden.
Schutzstreifen
Auf Fahrbahnen grenzen Schutzstreifen den Raum für den Radverkehr optisch ab. Diese durch eine unterbrochene, gestrichelte Linie markierten Bereiche gehören zur Straße dazu, und Autos dürfen ihn nur kurz befahren, wenn es zum Beispiel eng wird oder ein LKW entgegenkommt. Beim Überholen ist innerorts ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Radfahrern einzuhalten. Bei höheren Geschwindigkeiten oder der Überholung von Kindern beträgt der seitliche Sicherheitsabstand mindestens zwei Meter. Außerorts ist dies der verpflichtende Mindestabstand.
Parken ist hier nicht erlaubt. Diese Streifen haben meist kein eigenes Schild und müssen auch nicht zwingend genutzt werden. Sie sollen vor allem zeigen, dass Radfahrende hier ihren Platz brauchen.
Wahlmöglichkeit zwischen Radweg und Seitenraum
Auch Gehwege, die mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ gekennzeichnet sind, stehen dem Radverkehr zur Benutzung offen. Diese in der StVO als „Andere Radwege“ bezeichneten Wege sind für Radfahrende ohne Benutzungspflicht. Sie können diese in Fahrtrichtung befahren oder stattdessen die Fahrbahn benutzen. Besonders im Begegnungsverkehr mit Fußgängerinnen und Fußgängern sollten Radfahrende jedoch langsam und rücksichtsvoll fahren und in Schrittgeschwindkeit fahren.
Gemeinsame Geh- und Radwege
Gemeinsame Geh- und Radwege sind für Radfahrende benutzungspflichtig. Statt mit dem Autoverkehr auf der Fahrbahn wird der Radverkehr mit dem Fußverkehr im Seitenraum geführt. Auf parallel zur Fahrbahn verlaufenden gemeinsamen Fuß- und Radwegen haben Radfahrer beim Überqueren einer Einmündung Vorrang vor Rechtsabbiegern, Linksabbiegern und Vorfahrt vor ausfahrenden Fahrzeugen. Dabei gilt aber auch: Vorausschauendes und umsichtiges Fahren bedeutet auch, mit Fehlern von anderen zu rechnen. Radfahrer müssen auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen möglichst weit rechts fahren, ihre Geschwindigkeit anpassen und auf Fußgänger Rücksicht nehmen.
Zweirichtungsverkehr auf Radwegen
Die Benutzung eines Radwegs entgegen der Fahrtrichtung ist grundsätzlich verboten und stellt innerorts eine häufige Unfallursache dar. Ausnahmen sind sogenannte Zweirichtungsradwege, die nur nach sorgfältiger Prüfung und Sicherung aller Konfliktpunkte (insbesondere an Einmündungen und Grundstückszufahrten) zulässig. Sie werden durch das Zeichen „Radweg“ gekennzeichnet, das gegen die Fahrtrichtung aufgestellt wird.
Fahrradstraße
Eine Fahrradstraße ist eine ausdrücklich für Radfahrende vorgesehene Straße. Die Fahrbahn muss von Radfahrenden benutzt werden, sie haben Vorrang. Andere Fahrzeuge dürfen die Straße ebenfalls benutzen, wenn sie per Zusatzschild zugelassen sind. Autos und Motorräder müssen sich dem Tempo des Radverkehrs anpassen. Als Höchstgeschwindigkeit gelten 30 km/h. Radfahrende dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Autofahrende die Geschwindigkeit weiter verringern. Wie auch sonst, gilt ein Mindestabstand von 1,5 m beim Überholen von Radfahrenden und das Nebeneinanderfahren ist erlaubt, solange die Radfahrenden niemanden behindern. Sollte die Vorfahrt nicht durch Zeichen geregelt sein, gilt für alle rechts vor links. Autos und Motorräder dürfen in Fahrradstraßen parken, insofern eine Beschilderung das nicht verbietet oder einschränkt.